EBA nimmt Drittstaaten-Banken ins Visier
Äquivalenz-Check für Nicht-EU-Banken
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ihren vertraulichen Bericht zur Überwachung der Äquivalenz von Drittstaaten-Jurisdiktionen aktualisiert und den EU-Institutionen vorgelegt.
Parallel dazu veröffentlichte sie eine öffentliche Zusammenfassung, die Einblicke in die regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Entwicklungen in 26 Nicht-EU-Ländern gibt, die unter der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) als äquivalent gelten.
Ziel ist es, die fortlaufende Einhaltung der Äquivalenzkriterien sicherzustellen und potenzielle Bereiche für weitere Beobachtung zu identifizieren.
Die EBA betont, dass die Art und das Ausmaß künftiger Folgemaßnahmen von der Anzahl und Signifikanz der festgestellten materiellen Befunde abhängen werden, was eine kontinuierliche und ergebnisorientierte Aufsicht signalisiert.
EU-Finanzmarkt: Schutz vor externen Risiken
Die Überwachung der Äquivalenz von Drittstaaten-Regimen ist ein Eckpfeiler der EU-Finanzmarktarchitektur.
Sie soll sicherstellen, dass Nicht-EU-Banken, die in der Union tätig sind oder mit EU-Instituten interagieren, vergleichbaren regulatorischen Standards unterliegen.
Dies verhindert nicht nur regulatorische Arbitrage, sondern schützt auch die Finanzstabilität innerhalb der EU.
Die EBA erfüllt damit ihr Mandat aus Artikel 33(3) ihrer Gründungsverordnung, die Bedingungen der Äquivalenzentscheidungen der Kommission kontinuierlich zu überprüfen.
In einer zunehmend vernetzten globalen Finanzwelt ist diese fortlaufende Überprüfung unerlässlich, um die Integrität des Binnenmarktes zu wahren.
Transparenz ohne Überraschung
Die Aktualisierung ist eine Routineübung, die die EBA regelmäßig durchführt, um ihrem gesetzlichen Auftrag nachzukommen.
Sie sendet keine neuen politischen Signale, sondern bestätigt die fortlaufende und detaillierte Überwachung von Drittstaaten-Jurisdiktionen.
Die öffentliche Zusammenfassung erhöht die Transparenz, ohne sensible Details preiszugeben.
Der Fokus auf "materielle Befunde" und mögliche Folgemaßnahmen deutet jedoch darauf hin, dass die EBA bei Bedarf nicht zögern wird, Konsequenzen zu ziehen.