Dotationskonten: Keine Mindestreserve-Anrechnung ab 17. Juni
Die Deutsche Bundesbank informiert Kreditinstitute: Ab dem 17. Juni 2026 werden Guthaben auf Dotationskonten nicht mehr für die Mindestreserve und die Verzinsung von Überschussreserven berücksichtigt. Diese Konten sind nicht für Übernachtguthaben vorgesehen.
Ende einer Ausnahmeregelung
Die Deutsche Bundesbank beendet zum 16. Juni 2026 die bisherige Praxis, Übernachtguthaben auf Dotationskonten für die Mindestreserve anzurechnen.
Diese Konten, die primär für Bargeldein- und -auszahlungen dienen, sind vertraglich nicht für die Haltung von Guthaben über Nacht vorgesehen.
Kreditinstitute sind verpflichtet, entsprechende Beträge täglich auf ihre MCA- oder RTGS-DCA-Konten zu transferieren.
Die Änderung stellt sicher, dass Dotationskonten ihrer operativen Bestimmung entsprechen und nicht als Reservekonten missbraucht werden.
Diese Anpassung ist auch vor dem Hintergrund der TARGET2/T2S-Konsolidierung und der damit verbundenen Änderungen im Leistungsangebot der Bundesbank zu sehen, die bereits in früheren Rundschreiben kommuniziert wurden.
Keine Verzinsung für Übernachtguthaben
Ab dem 17. Juni 2026 werden Übernachtguthaben auf Dotationskonten nicht nur nicht mehr für die Mindestreserve berücksichtigt, sondern auch nicht mehr in die Berechnung einer etwaigen Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität einbezogen.
Dies ist insbesondere relevant im Kontext der Einführung der automatischen Verzinsung von Überschussreserven, die ebenfalls am 17. Juni 2026 in Kraft tritt.
Gemäß dem Beschluss (EU) 2026/812 der Europäischen Zentralbank, der am 10. April 2026 veröffentlicht wurde, werden Guthaben auf Dotationskonten von dieser neuen Verzinsungsregelung ausgeschlossen.
Die Bundesbank betont die zwingende Einhaltung der vertraglichen Vorgabe, dass Guthaben innertags abzuführen sind.