BDE aktualisiert Leitfaden für gute Bankpraxis
Der Banco de España (BDE) hat sein Kompendium der Guten Praktiken aktualisiert. Neue Kriterien betreffen die Betreuung von Menschen mit Behinderung, Konsumentenkredite und die Abwicklung von Erbschaften.
Inklusion und Barrierefreiheit im Fokus
Die Aktualisierung des Kompendiums integriert Aspekte zur Betreuung von Menschen mit Behinderung im Bankensektor.
Banken müssen das Rahmenprotokoll zur Unterstützung der Rechtsfähigkeit von Menschen mit Behinderung beachten, das den Grundsatz der universellen Zugänglichkeit gewährleistet.
Dies umfasst Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu allen Bankdienstleistungen sowie zu rechtlichen Unterstützungsfiguren.
Bei Beschwerden müssen Banken die Einhaltung dieses Protokolls begründen.
Zudem wird es als angemessen erachtet, dass Banken eine eidesstattliche Erklärung vom faktischen Betreuer verlangen, um die unterstützende Person in der Beziehung zum Kunden mit Behinderung anzuerkennen.
Diese Kriterien sind das Ergebnis der Zusammenarbeit des BDE mit der Sonderstaatsanwaltschaft für Behinderung und führenden Bankenverbänden.
Neue Regeln für Kredite und Erbschaften
Im Bereich der Konsumentenkredite sollte die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung oder Widerruf eines Kredits den proportionalen Anteil der Eröffnungsgebühr zurückerstatten.
Bei der Fahrzeugfinanzierung muss der Vertrag explizit festhalten, ob der Kunde im Falle einer vorzeitigen Tilgung den beim Autokauf erhaltenen Rabatt zurückzahlen muss.
Im Streitfall muss die finanzierende Bank einen tatsächlichen Verlust und dessen Höhe nachweisen.
Bei Erbschaften darf die Bank die Auszahlung von Guthaben an Erben nicht von der Abwicklung anderer Produkte oder der Übernahme von Krediten abhängig machen.
Erben, die die Schulden des Verstorbenen übernehmen, sollten die Formalisierungskosten für eine neue Urkunde von der Bank tragen.
Zudem wird die Unterscheidung zwischen ungenutzten Guthaben (inaktiven Konten) und Guthaben mit Vermutung der Aufgabe (nach 20 Jahren an das Finanzamt überwiesen) präzisiert, wobei die sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Dokumente die Informationspflichten der Banken beeinflusst.