PRA präzisiert MREL-Anforderungen für 2026
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PRA präzisiert MREL-Anforderungen für 2026

Die britische Prudential Regulation Authority (PRA) legt ihre Erwartungen zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) dar. Das Aufsichtsstatement klärt die Beziehung zu Kapital- und Leverage-Puffern sowie die Folgen von MREL-Verstößen für die Schwellenbedingungen.

Keine Doppelzählung bei Eigenmitteln

Die Prudential Regulation Authority (PRA) erwartet von den beaufsichtigten Instituten, dass sie sowohl die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) erfüllen als auch ausreichend Common Equity Tier 1 (CET1)-Kapital für ihre Kapital- und Leverage-Puffer vorhalten.

Dabei ist eine Doppelzählung von CET1-Kapital für beide Zwecke untersagt.

Der für die Puffer vorzuhaltende Betrag wird als die Menge an CET1 berechnet, die ein Institut zusätzlich zum größeren der beiden Mindestanforderungen (risikogewichtetes Kapital oder Leverage-Verhältnis) aufrechterhalten muss.

Das Aufsichtsstatement SS16/16 präzisiert, dass die Kapitalpuffer der PRA – bestehend aus der CRD V kombinierten Puffer (einschließlich Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischem Kapitalpuffer, G-SII- und O-SII-Puffer) und dem PRA-Puffer – zusätzlich zu den Mindestanforderungen an risikogewichtetes Kapital zu führen sind.

Bei Nichteinhaltung drohen verstärkte Aufsichtsmaßnahmen und die Notwendigkeit eines Kapitalrestaurierungsplans.

Schwellenwerte und Übergangsfristen

Neben den risikogewichteten Kapitalpuffern umfasst der Rahmen der PRA auch Leverage-Ratio-Puffer, wie den antizyklischen Leverage-Ratio-Puffer (CCLB) und den G-SII zusätzlichen Leverage-Ratio-Puffer (G-SII ALRB).

Auch diese sind zusätzlich zu den Mindestanforderungen zu halten.

Das Statement klärt, dass ein Verstoß gegen MREL oder die Erwartung eines solchen Verstoßes eine Untersuchung der PRA bezüglich der Einhaltung der Schwellenbedingungen (Threshold Conditions) auslösen kann, die für die Geschäftstätigkeit von Instituten entscheidend sind.

Ein Verstoß führt jedoch nicht automatisch zu einer Nichteinhaltung der Schwellenbedingungen.

Zudem werden Übergangsregelungen für die Einhaltung von MREL hervorgehoben, wobei die End-State-MREL ab dem 1. Januar 2022 gilt und Institute bei erwarteter Nichteinhaltung die PRA umgehend informieren müssen.

Klarheit in komplexen Regeln

Dieses Statement schafft entscheidende Klarheit über die Wechselwirkung zwischen MREL und verschiedenen Kapitalpuffern, was die Ambiguität für Finanzinstitute reduziert.

Es führt keine neue Politik ein, sondern bekräftigt das Engagement der PRA für robuste Abwicklungsrahmen und verhindert regulatorisches Arbitrage durch Doppelzählung.

Für Banken bedeutet dies eine präzisere Planung ihrer Kapitalausstattung und eine erhöhte Transparenz bei der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen.