Berufungsausschuss weist Beschwerde gegen EBA ab
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Be­ru­fungs­aus­schuss weist Beschwerde gegen EBA ab

Der Gemeinsame Berufungsausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden hat eine Beschwerde gegen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) abgewiesen. Die Entscheidung der EBA, eine Untersuchung nicht einzuleiten, ist demnach nicht anfechtbar.

Diskrete Entscheidung, keine Überprüfung

Die EBA hatte entschieden, keine Untersuchung bezüglich eines mutmaßlichen Verstoßes gegen EU-Recht im Bereich Zahlungsdienste einzuleiten.

Der Berufungsausschuss stellte fest, dass die Befugnis der EBA zur Einleitung einer Untersuchung vollständig im Ermessen der Behörde liegt.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist eine solche Ermessensentscheidung weder durch den Gerichtshof noch durch den Berufungsausschuss überprüfbar.

Dies bedeutet, dass die Beschwerde des Klägers, unabhängig von der Bedeutung des Anliegens, gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die rechtlich nicht anfechtbar ist.

Der Berufungsausschuss sah keine Umstände, die eine Abweichung von früheren Entscheidungen und relevanter Rechtsprechung rechtfertigen würden.

Der lange Weg der Beschwerde

Der Fall begann mit der abrupten Kündigung des Bankkontos des Klägers bei einer finnischen Bank im Juni 2024.

Nach erfolglosen Beschwerden bei der lokalen Bank und der nationalen Aufsichtsbehörde (FINE, FIN-FSA) wandte sich der Kläger an die EBA.

Die EBA antwortete am 2. Februar 2026, dass sie für Organisationen wie FINE nicht zuständig sei und keinen Verstoß der FIN-FSA gegen EU-Recht erkennen könne.

Die EBA befand, dass das Anliegen besser auf andere Weise zu behandeln sei, und lehnte eine Untersuchung ab.

Daraufhin legte der Kläger am 20. April 2026 Berufung ein.

Rechtlich korrekt, menschlich hart

Die Entscheidung des Berufungsausschusses ist rechtlich fundiert und folgt der etablierten Rechtsprechung zur Ermessensfreiheit von Aufsichtsbehörden.

Sie verdeutlicht jedoch die Grenzen individueller Anfechtungsmöglichkeiten bei behördlichen Ermessensentscheidungen.

Für betroffene Personen kann dies bedeuten, dass der Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen ohne effektive Überprüfung entzogen werden kann.