EBA ändert Ausfall-Leitlinien: 1-Prozent-Schwelle bleibt
EBA Press Read in English

EBA ändert Ausfall-Leitlinien: 1-Prozent-Schwelle bleibt

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ihre Leitlinien zur Definition von Ausfall angepasst. Die 1-Prozent-Schwelle für den Netto-Barwertverlust bei Umschuldungen bleibt bestehen.

Keine Aufweichung der Ausfall-Definition

Die EBA hält an der 1-Prozent-Schwelle für den Netto-Barwertverlust (NPV) bei der Definition von Ausfall im Rahmen von Umschuldungen fest.

Diese Entscheidung basiert auf der Überzeugung, dass der aktuelle Rahmen bereits ausreichend flexibel und risikosensitiv ist.

Die EBA betont, dass der Anwendungsbereich der festen Schwelle auf Schuldner beschränkt ist, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder wahrscheinlich haben werden.

Zudem sind die Berechnungsvorschriften für den NPV-Verlust an die Rechnungslegungsgrundsätze angepasst, was es Instituten ermöglicht, Umstrukturierungen ohne Verlust durchzuführen, beispielsweise durch Laufzeitverlängerungen.

Eine Erhöhung der Schwelle würde die Bemühungen zur Reduzierung notleidender Kredite (NPL) behindern und Inkonsistenzen mit anderen Teilen des Ausfallidentifikationsrahmens schaffen, da auch die Schwellenwerte für überfällige Beträge bei 1 Prozent liegen.

Zudem würden Änderungen erhebliche operative Kosten sowie neue Entwicklungs- und Validierungszyklen für die Risikomodelle der Banken verursachen.

Faktoring-Erleichterung, keine verkürzte Probezeit

Die EBA hat die Ausnahmeregelung für überfällige Tage auf Rechnungsebene bei Factoring-Vereinbarungen von 30 auf 90 Tage erhöht, um die wirtschaftliche Realität von gekauften Forderungen besser widerzuspiegeln.

Andere Überlegungen, wie eine Verkürzung der Probezeit von einem Jahr auf drei Monate für bestimmte gestundete Engagements, wurden nicht in die Leitlinien aufgenommen.

Die EBA begründet dies mit der Vermeidung einer weiteren Kluft zwischen der Definition von notleidenden Engagements und der Definition von Ausfall.

Auch die Einführung spezifischer Kriterien für die Anerkennung von Moratorien wurde verworfen, da der Rahmen bereits flexibel genug sei.

Die Anpassungen erfolgen im Rahmen des Mandats aus Artikel 178(7) der CRR, wie durch CRR3 geändert.

Stabilität vor Flexibilität

Die EBA priorisiert mit dieser Überarbeitung regulatorische Stabilität und Konsistenz über eine erhöhte Flexibilität für Banken.

Obwohl Rufe nach mehr Spielraum, etwa bei der Schuldensanierung, laut wurden, argumentiert die Behörde, dass der bestehende Rahmen ausreicht.

Eine Aufweichung der Regeln würde die Bemühungen zur Reduzierung notleidender Kredite untergraben und die Harmonisierung der Ausfall-Definition schwächen.

Quelle: The EBA amends Guidelines on the definition of default

IN: