EBA konsultiert zu Risikogewichten für Spezialkredite
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ein Konsultationspapier zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) für die Zuweisung von Risikogewichten bei Spezialkrediten veröffentlicht. Die Änderungen sollen die Standards an CRR3 anpassen, ESG-Faktoren berücksichtigen und die Anwendung harmonisieren. Stellungnahmen können bis zum 7. August 2026 eingereicht werden.
Regulatorische Anpassung und ESG-Integration
Die EBA schlägt Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2021/598 vor, die die Zuweisung von Risikogewichten für Spezialkredite unter dem Supervisory Slotting Criteria Approach (SSCA) regelt.
Die primären Gründe für die Überarbeitung sind dreifach: Erstens die Angleichung an die durch die Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR3) eingeführten neuen Definitionen und Terminologien.
Zweitens die Integration von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG), die bisher in den Bewertungskriterien fehlten.
Die RTS enthalten nun Vorschläge, wie ESG-Faktoren bei der Anwendung der Aufsichts-Slotting-Kriterien berücksichtigt werden sollen.
Drittens sollen die Änderungen eine vereinfachte und harmonisierte Anwendung der Bewertungskriterien fördern, basierend auf den seit der Veröffentlichung der ursprünglichen RTS gesammelten Erfahrungen der Aufsichtsbehörden.
Dies umfasst Klarstellungen und die Spezifikation neuer Unterfaktoren oder Unterfaktorkomponenten in den Anhängen.
Diese Anpassungen spiegeln die Entwicklung der Marktpraktiken und Aufsichtserwartungen sowie des gesamten regulatorischen Rahmens wider.
Der Supervisory Slotting Criteria Approach im Detail
Spezialkredite, definiert in Artikel 147(8) der CRR, beziehen sich auf Engagements gegenüber Einheiten, die primär zur Finanzierung oder zum Betrieb physischer Vermögenswerte geschaffen wurden, wobei die Rückzahlung hauptsächlich von den durch diese Vermögenswerte generierten Einnahmen abhängt.
Kreditgeber haben dabei erhebliche Kontrolle über die Vermögenswerte und die damit verbundenen Einnahmen.
Im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) erlaubt die CRR eine spezielle Behandlung dieser Engagements, falls Institute die Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) nicht schätzen können oder die Schätzungen die Anforderungen nicht erfüllen.
In solchen Fällen können Institute Aufsichts-Risikogewichte und erwartete Verlustwerte basierend auf der Restlaufzeit und der Klassifizierung in fünf Kreditrisikokategorien zuweisen – bekannt als Supervisory Slotting Criteria Approach (SSCA).
Die Klassifizierung erfolgt anhand von fünf Faktoren: Finanzkraft, politisches und rechtliches Umfeld, Transaktions-/Vermögensmerkmale, Stärke des Sponsors und Entwicklers sowie Sicherheitspaket.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/598 legt allgemeine Bewertungsregeln fest und bietet detaillierte Kriterien in vier Anhängen für jede Spezialkreditkategorie: Projektfinanzierung, Immobilien, Objektfinanzierung und Rohstofffinanzierung.
Technische Anpassung mit Signalwirkung
Die Konsultation ist eine notwendige technische Aktualisierung, um die bestehenden Regulierungsstandards an CRR3 anzupassen und die Integration von ESG-Faktoren zu ermöglichen.
Obwohl die Änderungen auf den ersten Blick rein technischer Natur sind, signalisieren sie eine fortschreitende Verfeinerung der Aufsichtspraktiken und eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Risikomanagement.
Für Finanzinstitute bedeutet dies eine Anpassung ihrer internen Modelle und Dokumentationspflichten, um den neuen, granulareren Kriterien gerecht zu werden, was potenziell den Compliance-Aufwand erhöhen könnte.