EBA vereinfacht und harmonisiert Meldung von SEPA-Daten
Die EBA hat mit einer neuen Entscheidung die Meldung von SEPA-Daten durch nationale Behörden harmonisiert. Ziel ist es, Doppelberichte zu vermeiden und die Datenqualität zu verbessern.
Ein Kanal statt zwei
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat mit ihrer Entscheidung EBA/DC/635 vom 1. April 2026 die Meldung von SEPA-Daten durch nationale Behörden neu geregelt.
Künftig übermitteln die zuständigen Behörden die Daten gemäß Artikel 15(4) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ausschließlich an die EBA über das EUCLID-System.
Die EBA stellt diese Informationen anschließend der Europäischen Kommission zur Verfügung.
Ziel ist es, Doppelberichte zu vermeiden, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine konsistente Datenbasis für beide Institutionen zu gewährleisten.
Die Meldung erfolgt jährlich bis zum 9. Oktober, bezogen auf den 31. Dezember des Vorjahres.
Der erste harmonisierte Bericht umfasst den Zeitraum vom 26. Oktober bis 31. Dezember 2022.
Datenqualität durch Zentralisierung
Bisher waren die nationalen Behörden gemäß Artikel 15(4) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verpflichtet, Informationen von Zahlungsdienstleistern (PSPs) sowohl an die EBA als auch an die Kommission zu übermitteln.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 präzisiert, welche Daten die PSPs an die nationalen Behörden melden müssen.
Die nun erfolgte Änderung der EUCLID-Entscheidung stellt sicher, dass die Daten konsistent mit anderen EBA-Daten sind, ein korrektes Format aufweisen und sofort analysierbar sind.
Dies ermöglicht eine effizientere Datenverarbeitung und -analyse, ähnlich den bewährten Ansätzen im Aufsichtsreporting.
Zudem müssen Stammdaten wie Name und Art der Institution gemäß EUCLID-Anweisungen gemeldet werden.
Effizienzgewinn mit geringer Signalwirkung
Diese EBA-Entscheidung ist ein pragmatischer Schritt zur Optimierung administrativer Prozesse und zur Steigerung der Datenqualität im europäischen Zahlungsverkehr.
Sie reduziert den Aufwand für nationale Behörden und sorgt für eine einheitliche Informationsbasis bei den Aufsichtsbehörden.
Obwohl technisch sinnvoll und effizienzsteigernd, hat diese operative Anpassung keine direkten geldpolitischen oder marktbewegenden Implikationen.