EBA legt finale Leitlinien für Drittland-Zweigniederlassungen vor
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EBA legt finale Leitlinien für Drittland-Zweignie­der­las­sun­gen vor

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat finale Leitlinien zur Genehmigung von Drittland-Zweigniederlassungen veröffentlicht. Diese legen die erforderlichen Informationen, das Verfahren und die Bewertungskriterien für Anträge gemäß der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) fest.

Klarheit für Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren

Die EBA-Leitlinien erfüllen das Mandat aus Artikel 48c(8) der Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) und definieren vier Kernbereiche.

Sie listen die Informationen auf, die in einem Genehmigungsantrag des direkten Mutterunternehmens enthalten sein müssen, und beschreiben das genaue Genehmigungsverfahren, einschließlich Standardformulare.

Weiterhin legen sie die Kriterien für die Bewertung der Genehmigungsbedingungen fest und regeln, unter welchen Umständen Aufsichtsbehörden sich auf bereits bereitgestellte Informationen verlassen können.

Die Leitlinien richten sich an die zuständigen Behörden, die für den Empfang, die Bewertung und die Erteilung von Genehmigungen für Drittland-Zweigniederlassungen (TCBs) zuständig sind.

Sie decken Anträge für TCBs ab, die den Anforderungen von Titel VI der CRD unterliegen, und gelten nicht für solche, die nationalen Kreditinstitutsanforderungen unterliegen, außer bei nicht anwendbaren Ausnahmen.

Neues Har­mo­ni­sie­rungs­re­gime ab 2027

Die CRD hat ein neues Mindestharmonisierungsregime für EU-Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen eingeführt, die Kerndienstleistungen wie Einlagenannahme, Kreditvergabe und Garantien anbieten.

Dieses Regime, das ab dem 11. Januar 2027 gilt, umfasst Genehmigung, Eigenkapitalausstattung, Liquidität, interne Governance und Berichterstattung.

Zur Wahrung der Proportionalität werden TCBs in zwei Klassen eingeteilt: Klasse 1 für höhere Risikoprofile (z.B. über 5 Mrd. Euro Bilanzsumme, signifikante Einlagen von Privatkunden, Ansässigkeit in Hochrisikoländern für AML/CFT oder nicht-äquivalente Aufsicht) und Klasse 2 für alle anderen.

Die Anforderungen an interne Governance, Kapitalausstattung, Liquidität und Berichterstattung unterscheiden sich je nach Klassifizierung.

Das Rahmenwerk ermöglicht es Mitgliedstaaten zudem, TCBs unter bestimmten Umständen zur Beantragung einer Genehmigung nach Titel III, Kapitel 1 der CRD zu verpflichten, insbesondere bei systemischer Relevanz oder Überschreitung bestimmter Vermögensschwellen.

Mehr Klarheit, höhere Anforderungen

Die neuen EBA-Leitlinien schaffen dringend benötigte regulatorische Klarheit für Drittland-Zweigniederlassungen in der EU.

Sie harmonisieren den Genehmigungsprozess und fördern damit die Konsolidierung im europäischen Bankensektor.

Für Marktteilnehmer bedeuten sie mehr Rechtssicherheit, aber auch detailliertere Anforderungen bei der Antragstellung.