EBA legt finale Leitlinien für Kapitalausstattung von Drittstaaten-Zweigniederlassungen vor
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EBA legt finale Leitlinien für Kapitalausstattung von Drittstaaten-Zweigniederlassungen vor

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat finale Leitlinien zur Kapitalausstattung von Drittstaaten-Zweigniederlassungen veröffentlicht. Ziel ist der Schutz lokaler Einleger und Gläubiger im Abwicklungsfall.

Null-Risiko-Instrumente für den Ernstfall

Um sicherzustellen, dass die Kapitalausstattungsinstrumente der Drittstaaten-Zweigniederlassung uneingeschränkt und sofort zur Risiko- und Verlustabsorption zur Verfügung stehen, hat die EBA spezifische Finanzinstrumente als zulässig identifiziert.

Dazu gehören solche, die von Zentral-, Regional- oder Kommunalregierungen, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen ausgegeben oder garantiert werden.

Entscheidend ist, dass diese Instrumente unter dem Standardansatz für Kreditrisiken eine Risikogewichtung von 0 Prozent erhalten.

Das übergeordnete Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die Kapitalausstattungsaktiva lokale Einleger auf Ebene der Drittstaaten-Zweigniederlassung schützen.

Zudem sollen sie im Falle einer Abwicklung oder Liquidation der Zweigniederlassung zur Begleichung von Forderungen und zur Befriedigung lokaler Gläubiger verfügbar bleiben.

Dies gewährleistet einen robusten Schutzmechanismus für die Finanzstabilität vor Ort.

Verfügbarkeit im Abwicklungsfall sicherstellen

Die Leitlinien präzisieren zudem die minimalen operativen Bedingungen, die Drittstaaten-Zweigniederlassungen erfüllen müssen.

Diese Bedingungen sind entscheidend, damit die Kapitalausstattungsinstrumente ihren Zweck effektiv erfüllen und im Falle einer Abwicklung oder Liquidation der Zweigniederlassung tatsächlich verfügbar bleiben.

Der rechtliche Rahmen hierfür ist in Artikel 48e(2) und 48e(4) der Richtlinie 2013/36/EU verankert, welche die EBA beauftragt, die Anforderungen für solche Instrumente zu spezifizieren.

Die finalen Leitlinien basieren auf einer öffentlichen Konsultation, die 2025 durchgeführt wurde, und tragen zur konsistenten Umsetzung des neuen Regimes für Drittstaaten-Zweigniederlassungen bei, das durch die Kapitaladäquanzrichtlinie (CRD) eingeführt wurde.

Mehr Schutz, weniger Flexibilität

Die neuen EBA-Leitlinien schaffen dringend benötigte Klarheit, könnten aber die operative Flexibilität von Drittstaaten-Zweigniederlassungen einschränken.

Während der Schutz lokaler Einleger gestärkt wird, könnten die strengen Anforderungen an die Instrumentenwahl den Verwaltungsaufwand erhöhen.

Für den europäischen Finanzmarkt ist dies ein notwendiger Schritt zur Risikominimierung, der jedoch mit Kosten für die betroffenen Institute verbunden ist.