EBA kritisiert Kommissionsvorschläge zu Immobilien-Risikogewichten
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EBA kritisiert Kommissionsvorschläge zu Immobilien-Risikogewichten

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat sich kritisch zu den Änderungsvorschlägen der EU-Kommission zu den technischen Regulierungsstandards (RTS) für Immobilien-Risikogewichte geäußert. Die EBA sieht zwei Kernpunkte, die die aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen untergraben könnten.

Zwei Kernpunkte der Kritik

Die EBA lehnt zwei wesentliche Änderungen der Kommission ab, die das Schutzniveau für Wohnimmobilien-Engagements beeinträchtigen könnten.

Erstens schlug die Kommission vor, die Obergrenze für den Risikogewichtssatz des Schutzgebers von 20 Prozent auf 30 Prozent im Standardansatz zu erhöhen.

Die EBA betont, dass die Beibehaltung der ursprünglichen 20-Prozent-Schwelle entscheidend ist, um die Konsistenz innerhalb des gesamten aufsichtsrechtlichen Rahmens zu wahren.

Eine höhere Grenze könnte in bestimmten Fällen zu einer bevorzugten Kapitalbehandlung führen, die nicht vollständig mit dem Grundsatz übereinstimmt, dass die Kapitalbehandlung eines Engagements nicht günstiger sein sollte, als es die Kreditqualität der Gegenpartei rechtfertigt.

Zweitens wollte die Kommission die Anforderung streichen, dass die Fertigstellungsgarantie durch das Recht des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie gebaut wird, vorgeschrieben sein muss.

Dies ist für die EBA fundamental, um den Mechanismus als rechtlichen und nicht nur als privaten Vertrag zu qualifizieren.

Kohärenz des Kapitalrahmens

Die EBA hatte am 5. August 2025 ihren endgültigen Entwurf der RTS zur Festlegung eines gleichwertigen Rechtsmechanismus zur Sicherstellung der Fertigstellung von Wohnimmobilien im Bau an die Kommission übermittelt.

Die Kommission informierte die EBA am 9. Januar 2026 über ihre Absicht, diesen Entwurf mit Änderungen zu billigen.

Die nun veröffentlichte Stellungnahme der EBA ist die formelle Antwort auf diese vorgeschlagenen Änderungen.

Sie unterstreicht das Engagement der EBA, eine harmonisierte und umsichtige Anwendung der Vorzugsbehandlung für Wohnimmobilien-Engagements zu gewährleisten.

Die relevanten Bestimmungen zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von durch Hypotheken auf unbewegliche Sachen besicherten Engagements sind in Artikel 124 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) festgelegt.

Starke Linie für robuste Standards

Die EBA positioniert sich klar für die Wahrung der Kohärenz im Kapitalrahmen, auch wenn dies die Flexibilität bei der Risikogewichtung einschränkt.

Die Ablehnung der Kommissionsvorschläge unterstreicht die Priorität der Aufsichtsbehörde, robuste Schutzmechanismen für Immobilienkredite zu erhalten.

Dies signalisiert eine konsequente Haltung gegen jede Verwässerung der bestehenden Standards, selbst bei geringfügigen Anpassungen.