Zweite Konsultation für Kartenzahlungs-Clearing gestartet
BANXICO Press

Zweite Konsultation für Kartenzahlungs-Clearing gestartet

Die mexikanische Zentralbank Banco de México hat den überarbeiteten Regelentwurf für Clearinghäuser im Kartenzahlungsverkehr in eine zweite öffentliche Konsultation gegeben. Marktteilnehmer können bis zum 24. September 2026 Stellungnahmen einreichen.

Reibungsloser Austausch zwischen Clearinghäusern

Der Entwurf zielt darauf ab, Effizienz und Sicherheit im mexikanischen Kartenzahlungsmarkt zu steigern.

Dafür definiert die Zentralbank verbindliche Kriterien für die Interoperabilität zwischen verschiedenen Clearinghäusern.

Zahlungen mit Debit- und Kreditkarten sollen unabhängig davon reibungslos und zu niedrigeren Transaktionskosten abgewickelt werden, an welche Verrechnungsstelle die jeweiligen Kartenherausgeber oder Acquirer angebunden sind.

Zudem will die Notenbank regulatorische Markteintrittsbarrieren abbauen, um neuen Anbietern den Zugang zu erleichtern und innovative Bezahldienste zu fördern.

Gleichzeitig setzt das Regelwerk strenge Vorgaben für Risikomanagement, Informationssicherheit und solide Governance nach internationalen Standards fest.

Rückmeldungen über das Notenbank-Portal

Die Banco de México stellt die vollständigen Regulierungsvorschläge sowie den Konsultationsplan auf ihrem Webportal zur Verfügung.

Stellungnahmen und technische Kommentare aus der Finanzbranche und der Öffentlichkeit nimmt die Notenbank ausschließlich über dieses Online-Portal entgegen.

Die Konsultationsfrist endet am 24. September 2026 um 18:00 Uhr Ortszeit in Mexiko-Stadt.

Mit den überarbeiteten Vorschriften strebt die Zentralbank ein verlässlicheres und transparenteres digitales Ökosystem an.

Interoperabilität bricht Oligopole auf

Die Öffnung des mexikanischen Kartenzahlungsmarktes über echte Interoperabilität ist der richtige Hebel gegen bestehende Oligopole im Clearing.

Entscheidend wird jedoch sein, ob die technischen Schnittstellen für Fintech-Neulinge tatsächlich diskriminierungsfrei ausgestaltet werden.

Ohne strikte Durchsetzung der Kostenobergrenzen verpufft der erhoffte Wettbewerbseffekt für Endverbraucher.

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