Erste Selbstregulierungsorganisation für Kryptodienstleister
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Erste Selbst­re­gu­lie­rungs­or­ga­ni­sa­ti­on für Kryptodienst­leis­ter

Die Bank von Russland trägt die erste Selbstregulierungsorganisation für digitale Verwahrstellen und Kryptowechselstellen in ihr Register ein. Registrierte Anbieter dieser beiden Gruppen müssen ihr binnen 90 Tagen beitreten.

Registereintrag für gemeinsame Selbstregulierung

Die Bank von Russland hat erstmals eine Selbstregulierungsorganisation für digitale Verwahrstellen und Kryptowechselstellen in das einheitliche Register der Selbstregulierungsorganisationen aufgenommen.

Die Mitteilung vom 29. Oktober 2026 nennt damit zwei Gruppen von Dienstleistern, für die nun eine solche Organisation registriert ist.

Für Anbieter, die bereits in den jeweiligen Registern der Zentralbank stehen, schreibt das geltende Recht den Beitritt vor.

Dafür gilt eine Frist von 90 Tagen.

Die Meldung nennt weder den Namen der eingetragenen Organisation noch einzelne Verwahrstellen oder Wechselstellen, die ihr beitreten müssen.

Zwei Registerebenen, eine Beitrittspflicht

Die Registrierung der Selbstregulierungsorganisation und die Registrierung der einzelnen Anbieter sind getrennte Vorgänge.

Die Organisation steht im einheitlichen Register der Selbstregulierungsorganisationen; für digitale Verwahrstellen und Kryptowechselstellen bestehen jeweils einschlägige Register der Bank von Russland.

An die Aufnahme der Anbieter in diese Register knüpft die gesetzliche Pflicht zur Mitgliedschaft an.

Einen konkreten kalendarischen Beitrittstermin nennt die Mitteilung nicht.

Mitgliedschaft ist keine Wahl

Für registrierte Anbieter ist die Selbstregulierung gesetzlich verpflichtend, nicht freiwillig.

Der Registereintrag betrifft beide genannten Gruppen von Kryptodienstleistern.

Welche Standards die Organisation setzt und wie sie deren Einhaltung kontrolliert, bleibt in der Mitteilung offen.

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