Zentralverwahrer sollen Risiken fremder Teilnehmer erfassen
EBA News

Zentralverwahrer sollen Risiken fremder Teilnehmer erfassen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) veröffentlichte am 12. Oktober 2026 ihren Abschlussbericht vom 9. Oktober 2026 zu Aufsichtsstandards für Zentralverwahrer. Der Entwurf erweitert Risikovorgaben für bankartige Nebendienstleistungen an Teilnehmer anderer Zentralverwahrer.

Fremde Teilnehmer, gleiche Risikovorgaben

Der Entwurf ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 auf Grundlage der reformierten Zentralverwahrerverordnung.

Zentralverwahrer mit Bankzulassung können Fremdwährungszahlungen für Teilnehmer anderer Zentralverwahrer abwickeln, direkt oder über einen Intermediär.

Sie müssen Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken einschließlich untertägiger Risiken erfassen und wesentliche Abhängigkeiten sowie Mutter- und Tochterunternehmen berücksichtigen.

Die Informationsbeschaffung bleibt ihre Verantwortung; fehlen notwendige Angaben, sollen sie die Dienstleistung ablehnen.

Ein gemeinsames Geldkonto bleibt mit Zustimmung des Teilnehmers zulässig, separate Meldungen sind nicht vorgesehen.

Die Benennung als Dienstleister ist der zuständigen Aufsicht unverzüglich mitzuteilen.

Fünf Spitzen bestimmen den Kapitalzuschlag

Der Kapitalzuschlag basiert auf den fünf höchsten untertägigen Kreditpositionen des letzten Kalenderjahres; nach Abschlägen wird ein weiterer Sicherheitenwertverlust von 5 Prozent angesetzt.

Die Pflicht greift zwölf Monate nach Zulassung.

Für Kredit- und Gegenparteirisiken gelten 8 Prozent der risikogewichteten Positionen; Abwicklungskapital deckt mindestens sechs Monate.

Der Entwurf aktualisiert CRR-Verweise und Marktrisikoregeln.

Die EBA lehnt eine Angleichung an gelockerte EMIR-Sicherheitenstandards ab.

Nach Billigung durch die Europäische Kommission ist das Inkrafttreten 20 Tage nach Amtsblattveröffentlichung vorgesehen.

Keine getrennten Konten verlangt

Die dreimonatige Konsultation endete am 3. März 2026 mit sechs Antworten, davon einer veröffentlichten.

Befragte kritisierten Informationspflichten und mögliche Mehrkosten; die EBA behielt die Verantwortung beim bankzugelassenen Zentralverwahrer.

Ihre qualitative Folgenabschätzung sieht den Nutzen über den zusätzlichen Kosten.

Fehler melden