Nichtbanken-Zugang erhält gemeinsame Meldeverfahren
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Nichtbanken-Zugang erhält gemeinsame Meldeverfahren

Ein am 16. Oktober 2026 veröffentlichtes Abkommen regelt den Informationsaustausch zum Zugang von Nichtbanken zu Zentralbank-Zahlungssystemen. Die Vereinbarung vom Dezember 2025 wurde im Juli 2026 aktualisiert.

Zugang mit laufender Rückmeldung

Nationale Aufsichtsbehörden und Zentralbanken im Europäischen Wirtschaftsraum vereinbaren Meldeverfahren für Zahlungs- und E-Geld-Institute.

Bei grenzüberschreitenden Anträgen informiert die systembetreibende Zentralbank die Heimatlandaufsicht über Antrag und Teilnahmeentscheidung.

Artikel 35a der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 verlangt die Sicherung von Kundengeldern, Unternehmensführung und interne Kontrollen sowie einen Abwicklungsplan.

Je nach nationalem Prüfverfahren meldet die Aufsicht Prüfergebnisse oder einschlägige Informationen.

Wesentliche Mängel meldet sie unverzüglich.

Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung informiert sie die Zentralbank sofort, spätestens gleichzeitig mit der Aktualisierung ihres öffentlichen Registers.

Ein Formular, feste Kontaktstellen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Zentralbank (EZB) führen Kontaktlisten für Aufseher beziehungsweise Zentralbanken.

Meldungen erfolgen über Funktionspostfächer mit einem Standardformular; mündliche Eilmeldungen sind am selben Arbeitstag schriftlich nachzureichen.

Dokumente werden auf Englisch ausgetauscht, Informationen grundsätzlich vertraulich behandelt.

Grundlage sind die Verordnung (EU) 2024/886 und PSD2; für den Eurosystem-Zugang gilt zudem der EZB-Beschluss (EU) 2025/222 vom 27. Januar 2025.

Kooperation ohne einklagbare Pflichten

Das Abkommen schafft weder einklagbare Rechte noch rechtsverbindliche Pflichten und ersetzt keine gesetzlichen Zugangsprüfungen.

Es gilt je Behörde ab dem Tag nach ihrer Unterzeichnung; der Austritt erfordert mindestens 30 Tage Vorankündigung.

Eine Überprüfung ist nach einem Jahr oder einvernehmlich früher vorgesehen.

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