SARB präzisiert Prüfpflichten für Banken-Auditoren nach Regulierung 46
SARB Press Read in English

SARB präzisiert Prüfpflichten für Banken-Auditoren nach Regulierung 46

Die Prudential Authority der SARB schlägt eine neue Richtlinie vor, die detaillierte Berichtspflichten für Banken-Auditoren gemäß Regulierung 46 festlegt. Das Konsultationspapier ersetzt die Richtlinie 2 von 2024; Stellungnahmen sind bis zum 27. März 2026 möglich.

Detaillierte Prüfmatrix für Banken-Auditoren

Die vorgeschlagene Richtlinie der Prudential Authority (PA) der South African Reserve Bank (SARB) präzisiert die Berichtspflichten für Banken-Auditoren gemäß Regulierung 46 der Bankenverordnung.

Sie legt detailliert fest, welche BA-Rückmeldungen geprüft, überprüft oder unter einem Rahmenwerk mit begrenzter Sicherheit beurteilt werden müssen.

Dies dient der Erfüllung der Berichtspflichten der Auditoren.

Die Richtlinie berücksichtigt Änderungen an den BA-Rückmeldungen, die sich aus den am 26. Juni 2025 im Amtsblatt Nr. 52907 veröffentlichten und am 1. Juli 2025 in Kraft getretenen Änderungen der Bankenverordnung ergeben.

Sie ist dazu bestimmt, die Richtlinie 2 von 2024 vom 8. März 2024 zu ersetzen.

Auditoren sind jährlich, innerhalb von 120 Tagen nach dem Geschäftsjahresende, zur Berichterstattung über die Finanzlage und die Betriebsergebnisse der Bank verpflichtet, einschließlich qualitativer Aspekte und interner Kontrollsysteme.

Standardisierte Berichte für in- und ausländische Operationen

Die Committee for Auditing Standards der Independent Regulatory Board for Auditors (IRBA) ist beauftragt, die illustrativen regulatorischen Berichte zu überprüfen und zu genehmigen, die von Auditoren zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Regulierung 46 verwendet werden.

Diese Berichte sind in Teile A bis I für südafrikanische Operationen und A bis H für ausländische Operationen gegliedert.

Sie umfassen verschiedene Arten von Prüfungs-, Überprüfungs- oder Limited-Assurance-Engagements.

Die vorgeschlagene Richtlinie weist Auditoren an, diese Engagements gemäß der detaillierten Prüfmatrix in Anhang 1 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2025 enden, durchzuführen.

Die Berichte müssen den von der IRBA veröffentlichten illustrativen regulatorischen Berichten entsprechen und auf diese Richtlinie verweisen.