EZB sanktioniert BIL mit 3,255 Mio. Euro
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die Banque Internationale à Luxembourg (BIL) mit einer Strafe von 3,255 Millionen Euro belegt. Grund ist die vorsätzliche Nichteinhaltung interner Modelle zur Verlustberechnung.
Falsche Verlustberechnung kostet Millionen
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat der Banque Internationale à Luxembourg (BIL) eine Verwaltungsstrafe von 3,255 Millionen Euro auferlegt.
Diese Sanktion erfolgte, weil die Bank vorsätzlich ihre genehmigten internen Modelle zur Berechnung des erwarteten Verlusts für ausgefallene Retail- und Unternehmensengagements nicht angewendet hat.
Die korrekte Berechnung des erwarteten Verlusts ist ein fundamentaler Bestandteil der Risikobewertung von Banken.
Übersteigt der erwartete Verlust die vorhandenen Rückstellungen, muss die Differenz – der sogenannte 'Internal Ratings-Based Shortfall' – vom Eigenkapital abgezogen werden.
Dieser Mechanismus stellt sicher, dass die ausgewiesene Kapitalposition einer Bank ihre tatsächliche Risikoexposition angemessen widerspiegelt.
Durch die fehlerhafte Anwendung der Modelle konnte die BIL diesen Shortfall nicht präzise bestimmen.
Dies hatte zur Folge, dass die Bank über drei aufeinanderfolgende Quartale, vom vierten Quartal 2023 bis zum zweiten Quartal 2024, ein zu hohes Eigenkapital auswies.
Die Überbewertung des Eigenkapitals führte dazu, dass die BIL höhere Kapitalquoten meldete, als es ihrer tatsächlichen finanziellen Stärke und Fähigkeit zur Verlustabsorption entsprochen hätte.
Kapitalquoten sind entscheidende Indikatoren für die Stabilität von Kreditinstituten.
Schwere Verletzung der Aufsichtsregeln
Bei der Festlegung der Strafhöhe wendet die EZB ihren 'Leitfaden zur Methode der Festsetzung administrativer Geldbußen' an.
Der vorliegende Verstoß wurde von der EZB als 'schwerwiegend' eingestuft.
Die Skala der Schweregrade reicht von 'geringfügig' über 'mittelschwer', 'schwerwiegend', 'sehr schwerwiegend' bis 'extrem schwerwiegend'.
Die BIL hat das Recht, die Entscheidung der EZB vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzufechten.
Die Befugnis der EZB zur Verhängung von Sanktionen ergibt sich aus Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013, mit der der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen werden.