EZB-Aufsicht nicht zuständig für wahre Eigentümer griechischer SPVs
Die EZB-Bankenaufsicht ist nicht für die Identifizierung der wahren Eigentümer von Zweckgesellschaften (SPVs) im Rahmen des griechischen HAPS-Programms zuständig. Dies stellte Claudia Buch, Vorsitzende des Aufsichtsgremiums, in einem Brief an einen Europaabgeordneten klar.
Fokus auf Risikotransfer, nicht Eigentümer
Die EZB-Bankenaufsicht prüft im Rahmen ihrer Mandate die Verbriefungen notleidender Kredite (NPLs) griechischer Banken unter dem Hellenic Asset Protection Scheme (HAPS).
Gemäß Artikel 244 der Kapitaladäquanzverordnung (CRR) bewertet die EZB, ob die ursprünglichen Banken einen signifikanten Teil des Kreditrisikos an Dritte übertragen.
Bei dieser Bewertung wird auch sichergestellt, dass die Zweckgesellschaften (SPVs), an die die Kredite übertragen werden, ordnungsgemäß von den Banken getrennt und entkonsolidiert sind und die Banken keine Kontrolle über sie behalten.
Die Verantwortung für die Überwachung der wahren Eigentümer dieser SPVs liegt jedoch nicht bei der EZB.
Unter dem HAPS-Programm profitieren Drittinvestoren, die den Großteil der Mezzanine- und Junior-Tranchen erwerben, nicht von staatlichen Garantien, da diese nur für die Senior-Tranchen gelten, welche die griechischen Banken selbst halten.
Mandatsgrenzen klar abgesteckt
Die EZB-Bankenaufsicht ist nicht für die Überwachung der Transparenzanforderungen für NPL-Verbriefungen gemäß der Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer zuständig; diese Aufgabe obliegt nationalen Behörden.
Kreditinstitute in der EU fallen zudem weitgehend nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.
Auch hinsichtlich der Offenlegung der wahren Eigentümer von SPVs in öffentlichen Registern, wie in der Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849 gefordert, besitzt die EZB kein Aufsichtsmandat.
Hierfür sind ebenfalls die nationalen Behörden zuständig, die die Richtlinie umgesetzt haben.
Geteilte Verantwortung, geteilte Transparenz
Der Brief verdeutlicht die Mandatsgrenzen der EZB-Bankenaufsicht im Kontext staatlich garantierter Verbriefungen.
Die Zuständigkeit für die Identifizierung der wahren Eigentümer von Zweckgesellschaften wird explizit an nationale Behörden delegiert.
Dies offenbart eine potenzielle Fragmentierung der Aufsicht bei der Bekämpfung von Geldwäsche.