Banken erhalten Übergangswahlrecht für Gewinn- und Verlustmeldungen
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Banken erhalten Über­g­angs­wahl­recht für Gewinn- und Verlustmeldungen

Ab Januar 2027 können Banken aufsichtliche Gewinn- und Verlustmeldungen vorübergehend nach IAS 1 oder IFRS 18 einreichen. Die Europäische Zentralbank (EZB) erläuterte am 15. Oktober 2026 das Wahlrecht; für kleinere Institute gilt ein nationaler Vorbehalt.

Zwei Standards zur Wahl

IFRS 18 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die angepassten technischen Durchführungsstandards (ITS) der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollen erst ab dem Meldestichtag Ende September 2027 gelten.

Bis dahin dürfen Institute gemäß EBA-Stellungnahme vom 8. Juli 2026 IAS 1 oder IFRS 18 nutzen, um zwei parallele Gewinn- und Verlustformate zu vermeiden.

Bedeutende Institute im ITS-Anwendungsbereich können freiwillig IFRS-18-konforme FINREP-Vorlagen des EBA-Pakets 4.4, Phase 1, verwenden.

Das gilt auch für bedeutende Institute unter der EZB-FINREP-Verordnung, die entsprechend angepasst wird.

Weniger bedeutende Institute haben das Wahlrecht nur mit Erlaubnis ihrer nationalen Aufsicht.

Diese erhebt bei den Instituten die gewählte Option.

Neue Vorlagen, begrenzter Austausch

Anhang A ordnet den vereinfachten und stark vereinfachten EZB-FINREP-Meldungen Ersatzvorlagen zu: F02 aus Anhang I und II wird zu F02.01; aus Anhang I werden F16.01 zu F16.01.1, F16.03 zu F16.03.1 und F16.04 zu F16.04.2. Die übrigen Vorlagen bleiben unberührt.

Nach Anhang B ersetzen Datenpunkte der Arbeitsblätter „2.1 (Annex IV) DP 2027“ und „2.1 (Annex V) DP 2027“ die F02-Datenpunkte der Anhänge IV beziehungsweise V. Alle übrigen Datenpunkte dieser Anhänge bleiben unverändert.

Bis zur Verordnungsänderung dienen die EBA-Stellungnahme und die Anhänge als Orientierung.

Entlastung mit nationalem Vorbehalt

Das Wahlrecht überbrückt den zeitlichen Abstand zwischen Rechnungslegung und aufsichtlichen Meldevorgaben.

Die Entlastung besteht im Verzicht auf zwei parallele Gewinn- und Verlustformate.

Für weniger bedeutende Institute bleibt der Zugang von der nationalen Aufsicht abhängig.

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